(AVG Fotodesign)
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen dem Fotodesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Fotodesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Fotodesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Fotodesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Fotodesigners, insbesondere auch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Der Auftraggeber ist für Recherchen selberverantwortlich. Ausgenommen ist, daß der Fotodesigner versichert, Urheber seiner Arbeiten zu sein und mit diesen keine Urheberrechte Dritter zu verletzen.
2.2 Die Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Fotodesigners weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert, verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung– auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.3 Der Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.5 Der Fotodesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Die Bezeichnung hat beim Bild zu erfolgen. Eine Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nachdem AGD-Tarifvertrag für Design- Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.7 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.8 Sollte nach dieser Ziffer eine Zustimmung des Fotodesigners zur Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, daß der Name des Fotodesigners mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
3.1 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotodesigner nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Fotodesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluß die folgende Vergütung vereinbart: – Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nachdem tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet. – Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden ebenso gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung berechnet, entsprechend ADAC-Autokostenberechnung. Eine Flugreise wird in der Business-Klasse berechnet, eine Bahnreise in der ersten Klasse. Übernachtungskosten werden im Rahmen eines Hotels der gehobenen Mittelklasse erstattet. – Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit € 17.50 pro angefangenen 15 Minuten berechnet.
4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluß der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Fotodesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Fotodesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Fotografien oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2 Der Fotodesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Fotodesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Fotodesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Fotodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen).
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind dem Fotodesigner nach vereinbarter – bzw. wenn nichts vereinbart wird – angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Ziff. 7.6 und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleiben unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Fotodesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat der Fotodesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.6 Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, das ihm überlassene Material in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, so hat er Schadensersatz zu leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt, € 1.000,00 für jedes Original und € 200,00 für jedes Duplikat zu verlangen. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
6.7 Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 6.2 ist der Fotodesigner berechtigt, € 2,00 pro Tag und Original und € 1,00 pro Tag und Duplikat zu verlangen, niemals jedoch mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Fotodesigner Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotodesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Fotodesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Fotodesigner 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Fotodesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen..
8.1 Der Fotodesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Fotodesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Fotodesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Fotodesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Fotodesignertritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Fotografien durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien entfällt jede Haftung des Fotodesigners.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung desWerks schriftlich beim Fotodesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
Sofern der Fotodesigner nicht ausdrücklich zusichert, daß auf seinen Fotografien abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der Auftraggeber etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selber einzuholen.
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Fotodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Fotodesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Fotodesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Fotodesigner die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart, gilt 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Fotodesigners.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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